Was ist ein Schiedsgutachten?

Das Schiedsgutachten ist die Stellungnahme eines unabhängigen, unparteiischen und sachverständigen Dritten zu einem zwischen den Parteien umstrittenen Sachverhalt, z.B. ob Feuchtigkeitsschäden bereits bei Übergabe des Fertighauses vorhanden waren. Die Parteien erhalten eine verbindliche Klärung ihrer bei Vertragsdurchführung entstandenen Streitfrage und vermeiden den Gang zum Gericht. Wird später dennoch ein Gericht hinzu gerufen, ist dieses an die im Schiedsgutachten getroffene Tatsachenfeststellung, außer bei grober Unrichtigkeit gebunden.

Im Gegensatz zu einem Schiedsgericht, das über einen entstandenen Rechtstreit an Stelle eines staatlichen Gerichts entscheidet, stelle ich als Schiedsgutachter nur Umstände fest, ohne über die sich daraus ergebenden Verpflichtungen der Parteien zu befinden und Rechtsfolgen zu treffen.

Wie läuft die Beauftragung eines Schiedsgutachters ab?

Die Parteien können bei Vertragsschluss ein sog. Schiedsgutachtenabrede treffen, indem sie vereinbaren, dass für den Fall der Entstehung von Meinungsverschiedenheiten bei Durchführung ihres Vertrages ein für beide Parteien verbindliches Schiedsgutachten zur Entscheidung des streitigen Sachverhaltes eingeholt werden soll. Sie können aber auch erst im Streitfall die Einschaltung eines Schiedsgutachters vereinbaren.

Die Parteien einigen sich auf einen von einer neutralen Stelle benannten Schiedsgutachter, teilen ihm den zu beurteilenden Untersuchungsgegenstand mit und beauftragen ihn gemeinschaftlich mit der Erstellung des Schiedsgutachtens.

Was kostet ein Schiedsgutachten?

Der Schiedsgutachter kann mit den Parteien die Höhe der Vergütung in der Regel frei vereinbaren. Eine staatliche Gebührenordnung für Schiedsgutachter gibt es nicht. Das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen findet keine Anwendung. Soweit allerdings staatliche Gebührenordnungen auch für Privatgutachten gelten, gelten diese Bestimmungen auch für Schiedsgutachten. Ein Beispiel hierfür ist die Wertermittlung von Grundstücken nach §34 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure.

Wenn zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, tragen sie die Kosten je zur Hälfte.

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